§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Alzheimer Gesellschaft Ingolstadt e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen (VR 1282).
Sitz des Vereins ist Ingolstadt
§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege, speziell die Förderung des Wohlergehens der von der Alzheimerschen Krankheit und anderen dementiellen Erkrankungen betroffenen Menschen sowie die Unterstützung ihrer Angehörigen und aller an der Versorgung beruflich und als sonstige Helfer Beteiligten. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung vom Wert und der Würde des Lebens von chronisch Kranken und Behinderten.
Der Verein bezweckt insbesondere
die Möglichkeit der Krankheitsbewältigung der Betroffenen zu verbessern,
Entlastung für pflegende Angehörige zu schaffen und ihr Selbsthilfepotential zu stärken,
neue Betreuungs- und Unterbringungsformen zu etablieren,
gesundheits- und sozialpolitische Initiativen anzuregen,
ärztliche, pflegerische, psychologische und soziale Hilfen im ambulanten, teilstationären Bereich im Umgang mit den in § 2 Abs. 1 genannten Personen zu unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten. Die Mitglieder
dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigen.
Der Verein kann ab 01.01. 2014 eine Vergütung i. S. d. § 3, 26 a EStG für ehrenamtlich tätige Mitglieder in Höhe von derzeit jährlich bis
zu 720,00 Euro bezahlen. Derartige Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Vergütungen i. S. des § 3 Nr. 26 a EStG an ehrenamtlich Tätige werden
durch den Vorstand beschlossen.
§ 4 Finanzierung
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verein durch:
Mitgliedsbeiträge
Spenden
öffentliche Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht.
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss; bei
juristischen Personen durch Austritt oder Ausschluss.
§ 6 Beiträge
Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so erlischt die Mitgliedschaft.
§ 7 Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende möglich.
Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis
zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwider handelt. Vor dem Ausschluss ist
eine Anhörung durchzuführen.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgegeben. Der
Betroffene, der in der Versammlung anwesend ist, hat insoweit kein Stimmrecht. Der Ausschließungsbeschluss wird in diesem Fall mündlich eröffnet.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der /dem Vorsitzende/n, dessen /deren Stellvertreter/in, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in und drei Beisitzern/innen (sog.
erweiterter Vorstand).
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er arbeitet ehrenamtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie vertreten jeweils einzeln.
Für das Innenverhältnis gilt:
Die/der stellvertretende Vorsitzende darf von ihrer/seiner Vertretungsbefugnis nur im Fall der Verhinderung der/des Vorsitzenden Gebrauch machen.
Die/der Vorsitzende, ihr/sein Stellvertreter/in und der übrige Vorstand werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Zu den Vorstandssitzungen lädt der/die Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen durch einfache Mehrheit. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu
protokollieren. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin sowie dem Schriftführer/der Schriftführerin beurkundet. Dem Protokoll kann in der nächstfolgenden
Vorstandssitzung durch die bei der protokollierten Sitzung anwesenden Personen widersprochen werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Mitgliederversammlun
§ 12 Beirat
Dem Vorstand steht ein Beirat beratend zur Seite. Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand bestimmt. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.
§ 13 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem
Tagesordnungspunkt
einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
§ 14 Abwickler
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung,
Entziehung der
Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26
BGB die Abwickler.
§ 15 Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen
des Vereins an den Dachverband Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V., Berlin, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Kassenprüfung
Jährlich hat eine Kassenprüfung und eine
Rechnungsprüfung durch zwei sachkundige
Personen stattzufinden.
Die Kassenprüfer/innen werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, keinem vom Vorstand
berufenen Gremium und nicht Angestellte des Vereins sein.
Die Kassenprüfer/innen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.
§ 18 Salvatorische Klausel
Erweist sich eine Bestimmung dieser Satzung als
unwirksam, so bleiben die übrigen
Bestimmungen wirksam.
Diese Satzung gilt nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 14. März
2014.