Tritt der Pflegefall des Alzheimer-Erkrankten ein, gibt es die Möglichkeit Pflegeeinsätze eines zugelassenen ambulanten
Pflegedienstes oder Geldleistungen wie das Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Beides wird bis zu einer bestimmten Höhe von der Pflegekasse übernommen. Ob und wie hoch die Leistungen
der Pflegeversicherung ausfällt, hängt von der Schwere der Pflegebedürftigkeit und dem jeweiligen Pflegegrad ab. Die Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetztes wird nach
körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen bewertet.
Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhalten will, muss diese beantragen. Die Pflegeversicherung überprüft, ob der Versicherte ein Recht auf Pflegeleistung hat und
bestimmt nach Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) den jeweilige Pflegegrad. Gegen eine negative Entscheidung der Pflegeversicherung können Betroffenen Widerspruch
einlegen.
Über die Pflegeversicherung sind Sie sozial abgesichert und haben die Möglichkeit sowohl Pflegegeld, Sachleistungen (professionelle Pflegedienstleistungen) oder eine Kombinationsleistung in Anspruch
zu nehmen. Auch die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird über die Pflegeversicherung abgerechnet.
Neben der geeigneten Pflege sollte auch über die mögliche Einrichtung einer „gesetzlichen Betreuung“ nachgedacht
werden. Diese wird im Betreuungsgesetz geregelt. Betroffenen werden dadurch nicht entmündigt. Sie erhalten lediglich eine Unterstützung in den Bereichen, die sie nicht mehr selbst bewältigen können
wie bspw. die Verwaltung des Vermögens.
Jede Person ist berechtigt eine rechtliche Betreuung anzuregen. Ein formloser Situationsbericht recht aus, um prüfen zu lassen, ob diese Maßnahme nötig ist oder nicht. Es kann auch ein förmlicher
Antrag nach den Vordrucken des Betreuungsgerichts gestellt werden. Für beides ist üblicherweise das Amtsgericht vor Ort (Wohnsitz) zuständig. Liegt eine geistige Erkrankung wie bspw. die Demenz vor,
kann in bestimmten Stadien, das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung sogar gegen den Willen der Kranken einrichten.
Als gesetzlicher Betreuer wird vom Gericht meist ein pflegender Angehöriger eingesetzt (falls dies eine Betreuungsverfügung nicht
ausschließt). Findet sich im familiären Umkreis kein Betreuer, bestimmt das Gericht einen Berufsbetreuer/in.
Der Betreuer ist dabei immer verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse des Betroffenen soweit wie möglich zu berücksichtigen. Bei allen Entscheidungen, die die Gesundheit ihrer Schützlinge gefährden
oder freiheitsentziehende Maßnahmen beinhalten, benötigen sie die zusätzliche Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Weiter Informationen zum Betreuungsrecht finden sie hier: http://www.bmjv.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Publikationensuche_Formular.html?nn=6425014&templateQueryString=Suchbegriff